Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Warenverkauf
der Fa. Rainer Schmatzer Industrieservice
1. Allgemeines
a) Für alle Lieferungen an unsere Kunden nachstehend auch Käufer gelten
ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei künftigen Vertragsschlüssen nicht
noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.
b) Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann
nicht, wenn wir bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote/Auftragsannahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere ist die Übersendung einer Preisliste
kein Angebot. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck
usw. (z. B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten; sie
sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien.
b) Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch
Übersendung der Ware nachkommen.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Liefermengen
Teillieferungen sind zulässig. Unter und Überlängen plus/minus 5 % sind zulässig. Die
Lieferung eines Kabels kann in verschiedenen produktionstechnisch oder
kommerziellbedingten Teillängen erfolgen. Bei Sonderaufträgen sind branchenübliche
Über bzw. Unterlängen vom Käufer zu akzeptieren.
4. Lieferzeit
a) Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Die Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei uns oder
dem Versender abgesand worden ist.
b) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
c) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Roh
stofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen auch bei unse
ren Zulieferanten verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis
zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir
dem Käufer baldmöglichst mit.
Wir haben auch das Recht unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche bei
dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für
den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unserem Vorlieferanten nicht beliefert
werden, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
Der Käufer kann innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist die
Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb einer
angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer in diesem Falle
zurücktreten.
d) Geraten wir in Lieferverzug, haften wir in voller Höhe auf Schadensersatz, wenn
- der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
- soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist;
- der von uns zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Klargestellt wird, daß
wir unter den Voraussetzungen zu a) und b) sowie d) unbeschränkt
haften;
- der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung einer von uns
übernommenen Garantie oder auf der Verwirklichung eines von uns
übernommenen Beschaffungsrisikos beruht.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
In allen übrigen Fällen des Lieferverzuges haften wir bis zu einer
Schadenshöchstsumme für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von max. 5 % des
Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Lieferwert ist
der Kaufpreis für die Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind
ausgeschlossen.
5. Transportgefahr
Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Käufer. Das gilt auch für den Fall, daß wir
ausnahmsweise frachtfrei liefern.
Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
6. Preise
a) Wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung und Fracht, bei Direktversand oder besonderer
Beschaffung ab Versender.
b) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Bei ausnahmsweise vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten
Preise die zur Zeit des Angebotes gültigen Frachten und Nebengebühren zur
Grundlage. Verändern sich diese Kosten, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
d) Im übrigen sind wir bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten
berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für
Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechen
dem Umfang an den Käufer weiterzugeben.
7. Zahlung
a) Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens
jedoch 8 % über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den
gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Käufer der Nachweis frei, daß ein
Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
b) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch
wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegen genommen haben,
sofort fällig.
c) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung
ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemes
sene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertrags
schluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Voraus
zahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist
setzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. In den vorbe
zeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe
laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
b) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist
ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Mängelansprüche/Schadensersatzansprüche
a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren
gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
b) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns, unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch
unseres Vertragspartners beruht
- auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung
durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
verursacht ist oder
- auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere
gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder
- auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf
dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder
- auf dem Produkthaftungsgesetz.
Besteht ein Schadensersatzanspruch nach der vorstehenden Ziffer 9.b) aufgrund
einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den
typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt.
Soweit weitergehende Schadensersatzansprüche aus Verzug gemäß Ziffer 4.4 dieser
Bedingungen bestehen, bleiben diese unberührt.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko
oder eine Garantie übernommen haben und der Schaden darauf beruht, daß sich das
Beschaffungsrisiko verwirklicht hat oder wir die Garantie nicht eingehalten haben.
10. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Mängeln verjähren
in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendend worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
oder
b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2
BGB oder
c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns
oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen a), b) und c) und für Schadensersatzansprüche soweit diese nicht gemäß
Ziffer 9.b) ausgeschlossen sind gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und
über den Neubeginn der Verjährung.
11. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) bis zur Kaufpreiszahlung vor.
Ferner behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren
solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch
aus später abgeschlossenen Verträgen gleich aus welchem Rechtsgrund bezahlt
sind.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Ver
pflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.
Im einzelnen gilt folgendes:
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpfichten. Durch
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer
nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet,
vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigen
tumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
- Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder
den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B.
Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar
anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder
vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Mit
eigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet,
vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im
Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum
Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil
der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von
uns gelieferten Waren veräußert, tritt er hiermit einen erstrangigen
Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des
Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den
Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer
gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem
Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware
an uns ab.
Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich
ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner
Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.
- Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder
Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. In diesem Fall sind wir
vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung
der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und
die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
- Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen,
sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
- Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
- Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung
gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe verpflichtet.
-
- Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen
üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden
der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist unser Sitz.
Gerichtsstand ist unser Sitz.
Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch
zu nehmen.
Es gilt ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland.
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